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   OLG Frankfurt, 14.09.1984 - 4 UF 278/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,3496
OLG Frankfurt, 14.09.1984 - 4 UF 278/83 (https://dejure.org/1984,3496)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.09.1984 - 4 UF 278/83 (https://dejure.org/1984,3496)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. September 1984 - 4 UF 278/83 (https://dejure.org/1984,3496)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Errichtung eines kostenfreien Titels; Beklagter Unterhaltsschuldner; Vorgerichtliche Aufforderung; Unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind; Klageerhebung; Unterhaltsanspruch ; Getrennt lebender Ehegatte; Teilanerkenntnisurteil; Schlußurteil; Sofortige Beschwerde; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1984, 1230
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 02.10.1997 - 1 WF 219/96

    Kostenverteilung bei sofortigem Anerkenntnis eines unstreitigen

    Der frühere 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14.9.1984 (FamRZ 1984, 1230 ) die Auffassung vertreten, dass der Unterhaltsschuldner aufforderungsgemäß auch gehalten sei, die Kosten der Erstellung eines Vollstreckungstitels zu tragen, er deshalb dies nicht von einer dahingehenden Kostenzusage des Unterhaltsgläubigers abhängig machen dürfe.
  • OLG Nürnberg, 14.09.1992 - 11 WF 2182/92

    Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO

    Die Befürworter eines solchen Titulierungsanspruches verlangen teilweise weiter, daß der Unterhaltsberechtigte auch die Kosten der Titulierung zu tragen habe (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, Seite 584 ; OLG Frankfurt, FamRZ 1984, Seite 1230 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 90, Seite 1369).
  • OLG Nürnberg, 10.05.1985 - 10 WF 1389/85
    Die Gegenmeinung (OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 584; OLG Frankfurt FamRZ 1984, 1230), die sich auf den Grundgedanken von § 1360a Abs. 4 BGB (Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß) beruft, hält der Senat nicht für überzeugend, denn auch der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß besteht nur, soweit dies der Billigkeit entspricht, und scheidet bei mutwilliger Rechtsverfolgung stets aus.
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